Das kleine 1x1 des französischen Arbeitsrechtes

Unternehmen mit einem Investitionsvorhaben in Frankreich tendieren oft dazu, sich zu sehr mit den logistischen Aspekten der Umsiedlung auseinanderzusetzen, was bei der Komplexität eines derartigen Vorhabens durchaus verständlich ist. Allerdings wird die weitere Strategie des Unternehmens, sobald dieses erfolgreich ins Nachbarland verlagert wurde, oft außer Acht gelassen und nicht ausreichend vorbereitet. Abgesehen von der Wahl eines geeigneten Standortes ist eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Geschäftstätigkeit in Frankreich grundlegend für den Erfolg Ihrer Firma. Dazu gehört unter anderem auch eine Auseinandersetzung mit dem französischen Arbeitsrecht.

Folgender Ausflug in das droit du travail, das französische Arbeitsrecht, wird Sie an einige Kernpunkte heranführen, die für Sie als zukünftiger Unternehmer in Frankreich sicherlich von Interesse sind:

Wie sieht ein französisches Arbeitsverhältnis aus?

In Frankreich unterscheidet man zwischen befristeten (CDD) und unbefristeten Arbeitsverträgen (CDI).  Zeitliche befristete Arbeitsverträge sind allerdings nur beschränkt möglich. Ihre Höchstdauer beträgt 18 Monate.

Gelten in Frankreich dieselben Arbeitsbedingungen wie in Deutschland?

Während  eine 40 Stunden-Woche in Deutschland der Norm entspricht, herrscht in Frankreich in Übereinstimmung mit dem Code du Travail eine gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Das Gehalt werden Sie als Unternehmer, wie auch in Deutschland, mit dem Arbeitnehmer  aushandeln.  Allerdings muss der vereinbarte Lohn  dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen, der in Frankreich mit 9,67 Euro um fast 50 Cent höher ist. Das ausgehandelte Gehalt wird gleichermaßen wie in Deutschland oft durch Prämien oder Naturalvorteile wie Dienstautos etc. komplementiert.

Wie müssen Sie Ihre zukünftigen Angestellten versichern?

Sobald Sie Ihre Geschäftsaktivität nach Frankreich verlagern und Mitarbeiter anstellen, obgleich in Form einer Zweigniederlassung oder eines Tochterunternehmens, unterstehen diese dem französischen Sozialversicherungssystem. Entscheidend ist nämlich nicht der Sitz des Unternehmens sondern der Ort der Tätigkeitsausübung Ihrer Beschäftigten. Die Pflichtbeiträge der Sozialversicherung, welche vom Arbeitgeber getragen werden, setzen sich zusammen aus der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Zusatzversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung. Unter dem Strich kommen Sie als Arbeitgeber für 20% und als Arbeitnehmer für 40% der Sozialversicherung auf. Der Restbetrag wird durch Steuerbeiträge; den allgemeinen Sozialbeitrag CSG (Contribution Sociale Généralisée), sowie den Beitrag der Sozialversicherungsschulden CRDS (Contribution au remboursement de la dette sociale) beglichen.  Eine gute Sozialversicherung ist in Frankreich insofern von Nöten, als Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit keine automatische Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber genießen, wie es in Deutschland der Fall ist.

Wie steht es um bezahlten Urlaub?

Den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub dürfen natürlich auch Angestellte in Frankreich erheben. Während Vollzeit-Arbeitnehmer in Deutschland allerdings lediglich über einen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen im Jahr verfügen, haben Beschäftigte in Frankreich sogar das Recht auf 5 Wochen Urlaub pro Jahr.
 
An welche Voraussetzungen ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Frankreich gebunden?

Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in Frankreich können, gleichermaßen wie in Deutschland auch, ein Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist beenden. Letztere beträgt, es sei denn durch einen Tarif- oder Arbeitsvertrag anders geregelt, im Normalfall einen Monat. 

Für weitere Einzelheiten des französischen Arbeitsrechtes, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf: 

Anton Frenzel: a.frenzel@geolink-expansion.com, 04.34.22.14.87

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